Erdwärme - Wärmepumpen - Förderung
Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der
Anlage zu stellen. Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden
und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertiggestellt sind. Mit der Durchführung der
Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser
durch das BAFA beschieden wird. Der Antrag auf Förderung wird durch unser Unternehmen
gestellt. Insofern dienen die Erläuterungen nur Ihrer Information.
Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars
und des Formulars der Fachunternehmererklärung vorzunehmen.
Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig
eingereicht werden:
· Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen Formular)
· Die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen Formular)
· Die Rechnung (in Kopie) Ein Nachweis der Wohn- und Nutzfläche (z. B. Grundrisspläne,
Kaufverträge etc.).
Hinweis: Für freiberufliche und gewerbliche Antragsteller kommt das Förderprogramm erst mit
dem Tag der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission
zur Anwendung. Die Anträge können schon jetzt eingereicht werden. Diese werden jedoch erst
nach Vorliegen der EU-Notifizierung bearbeitet.
Voraussetzungen für die Förderung von effizienten Wärmepumpen
Förderfähig sind effiziente Wärmepumpen für die Warmwasserbereitung und die Bereitstellung
des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes.
Voraussetzungen für die Förderfähigkeit
Einbau eines Strom- und Wärmemengenzählers für elektrisch angetriebene Wärmepumpen zur
Bestimmung der Jahresarbeitszahl gemäß VDI 4650,Einbau eines Gas- und Wärmemengenzählers
für gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen,
Vorliegen einer Fachunternehmererklärung des folgenden Inhalts:
Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens
4,0 bei Sole/ Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen im Neubau bzw. mindestens 3,7 im
Gebäudebestand, bei Luft/Wasserwärmepumpen von mindestens 3,5 im Neubau bzw. 3,3 im Gebäudebestand. Bei gasmotorisch angetriebenen Wärmepumpen Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 1,2. Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage wurde durchgeführt. Die Heizkurve der Heizungsanlage wurde an das entsprechende Gebäude angepasst.
Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist das Ergebnis der
Division der abgegebenen Wärmemenge durch die eingesetzte Strommenge einschließlich der
Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe,
der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung.
Bei der Nutzung von Wärmepumpen,
die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist der Energieinhalt der eingesetzten
Energie einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher in die
Division nach Satz 1 einzusetzen.
Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl nach VDI
4650 benötigte COP-Wert ist in Anlehnung an DIN EN 255 oder DIN EN 14511 bei Luft/Wasser-
Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen A7/W35, A2/W35 und
A10/W35, bei Wasser/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen
Medientemperaturen W10/W35 und bei Sole/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der
normativen Medientemperaturen B0/W35 zu ermitteln.
In Bestandsbauten ist eine
Heizungsvorlauftemperatur von 55 ° C und eine Heizgrenztemperatur von 15 ° C anzusetzen,
sofern nicht geringere Werte nachgewiesen werden.
Die Höhe der Förderung bei effizienten Wärmepumpen / Basisförderung
Neubauten
Bei
Neubauten beträgt die Förderung in Wohngebäuden 10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche,
in Nichtwohngebäuden 10 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Förderung beträgt
bei Wohngebäuden höchstens 2000 Euro je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei
Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden ist die Förderung auf 10 % der nachgewiesenen
Nettoinvestitionskosten für die Wärmepumpenanlage begrenzt.
Gebäudebestand (Altbau)
Im Gebäudebestand beträgt die Förderung mit Ausnahme von Luft / Wasserwärmepumpen in
Wohngebäuden 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 20 Euro je
Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden höchstens
3000 Euro je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und bei
Nichtwohngebäuden ist die Förderung auf 15 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten
für die Wärmepumpenanlage begrenzt.
Hinweis: Der Nachweis der Wohn- und Nutzfläche erfolgt durch geeignete Unterlagen (z. B.
Grundrisspläne, Kaufverträge etc.).
Bonus für Kombination mit Solarkollektoranlage
Wird gleichzeitig eine nach diesen Richtlinien geförderte Solarkollektoranlage errichtet,
so kann zusammen mit dem Solarantrag ein Kombinationsbonus in Höhe von 750 Euro beantragt
werden.
Innovationsförderung von besonders effizienten Wärmepumpen
Wird bei Anlagen in Neubauten eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,7 und im
Gebäudebestand eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,5 nachgewiesen, so erhöhen sich
die Fördersätze und Fördergrenzen um 50 %. Diese Innovationsförderung ist nicht mit
anderen Bonusförderungen nach diesem Programm kumulierbar.
(Diese Leistung wird, abhängig von den Bodenverhältnissen, in den meisten Fällen von
unseren Anlagen erreicht.)
Verfügbare Haushaltsmittel
Über die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel wird mit Hilfe der sogenannten "Förderampel"
Auskunft gegeben.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referate 433/434/435
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn / Telefon: 06196 908-625 / Telefax: 06196 908-800
© BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Quelle: http://www.bafa.de/bafa/de/energie/erneuerbare_energien/waermepumpen/publikationen/energie_ee_erlaeuterungen_foerd_waermepumpe.pdf